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   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2020 - L 2 AS 480/20 B   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2020 - L 2 AS 480/20 B (https://dejure.org/2020,27822)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.08.2020 - L 2 AS 480/20 B (https://dejure.org/2020,27822)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. August 2020 - L 2 AS 480/20 B (https://dejure.org/2020,27822)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2020 - L 2 AS 480/20
    Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit der angesetzten Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu, wenn es sich nicht um einen Durchschnitts-/Normalfall handelt (BSG, Urteil vom 01.07.2009, Az. B 4 AS 21/09 R - juris Rn. 19).

    Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens, jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.).

    Die Dauer des gerichtlichen Verfahrens - ca. 8 Monate - stellt kein geeignetes Kriterium dar, um den vom Rechtsanwalt betriebenen Aufwand in die Bewertungsskala - unterdurchschnittlich, durchschnittlich und überdurchschnittlich - einzuordnen (vgl. zum Widerspruchsverfahren BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., Rn. 29; LSG NRW, Beschluss vom 02.02.2018, Az. L 19 AS 1472/17 - juris Rn 51. m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 25.03.2015, Az. L 6 SF 163/15 B - juris Rn. 13).

    Die Zahl der gefertigten Schriftsätze einschließlich ihres Inhalts kann ein Indiz für den zeitlichen Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit darstellen (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., Rn. 31).

    Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Routinefall die durchschnittliche Schwierigkeit begründet (zu diesem Maßstab BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., Rn. 35), allenfalls durchschnittlich.

    Als Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts ist die Darlegung eines Anspruchs auf Leistungen mittels Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsvorschriften, aber ohne umfangreichere Beweiswürdigung und eingehende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu werten (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., Rn. 35).

    Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum sichern, wie die Streitigkeiten über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder die Höhe der Leistung umstritten ist (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., Rn. 37, wonach monatliche Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen streitigen Zeitraum von längstens sechs Monaten eine durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber haben kann).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2018 - L 19 AS 1472/17

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2020 - L 2 AS 480/20
    Durchschnittlich umfangreich ist eine anwaltliche Tätigkeit, bei der die Klage erhoben, Akteneinsicht genommen, die Klage begründet und zu den Ermittlungen des Gerichts Stellung genommen wird (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 02.02.2018, Az. L 19 AS 1472/17 B - juris Rn. 51; LSG Thüringen, Beschluss vom 09.02.2015, Az. L 6 SF 25/15 B - juris Rn. 16).

    Die Dauer des gerichtlichen Verfahrens - ca. 8 Monate - stellt kein geeignetes Kriterium dar, um den vom Rechtsanwalt betriebenen Aufwand in die Bewertungsskala - unterdurchschnittlich, durchschnittlich und überdurchschnittlich - einzuordnen (vgl. zum Widerspruchsverfahren BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., Rn. 29; LSG NRW, Beschluss vom 02.02.2018, Az. L 19 AS 1472/17 - juris Rn 51. m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 25.03.2015, Az. L 6 SF 163/15 B - juris Rn. 13).

    Denn diese Auslagen sind entsprechend der Vorbem. 7 Abs. 3 VV RVG prozentual auf die in dem Termin verhandelten zwei Streitsachen umzulegen (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 02.02.2018, Az. L 19 AS 1472/17 B -, juris Rn. 64 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - L 19 AS 646/16

    PKH-Verfahren; Wahlmöglichkeit bei Abrechnung verbundener Verfahren

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2020 - L 2 AS 480/20
    Ist hingegen ein Verfahren den übrigen zeitlich deutlich vorausgegangen, können in diesem ersten Verfahren keine Synergieeffekte aus dem Betreiben mehrerer Verfahren entstehen (vgl. hierzu LSG Bayern, Beschluss vom 29.04.2016, Az. L 15 SF 15/14 E - juris Rn. 30 ff. m.w.N.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.10.2016, Az. L 5 SF 24/15 E - juris Rn. 12, LSG NRW, Beschluss vom 06.10.2016 Az. L 19 AS 646/16 B - juris Rn. 66).

    Die anderen, in der Rechtsprechung vertretenen Ansätze zur Bemessung der Terminsgebühren in dieser Fallgestaltung - Bestimmung der Terminsgebühren mit je nach Einzelfall zu bemessenem Abschlag von der Mittelgebühr oder Bestimmung der Terminsgebühr für ein einzelnes Verfahren anhand der gesamten Terminsdauer und Ansatz der Mindestgebühr für die weiteren Verfahren (vgl. hierzu LSG Hessen, Beschluss vom 28.04.2014, Az. L 2 AS 708/13 B - juris Rn. 37 ff. mit Darstellung des Meinungsstandes) hält der Senat, insbesondere unter Berücksichtigung von Praktikabilitätserwägungen und dem Gesichtspunkt der Transparenz der Ermittlung einer Betragsrahmengebühr, für nicht sachgerecht (ebenso bereits LSG NRW, Beschluss vom 06.10.2016, Az. L 19 AS 646/16 B - juris Rn. 43).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2016 - L 19 AS 1104/16

    Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren; Gegenstand des Beschwerdeverfahrens;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2020 - L 2 AS 480/20
    Die Überprüfung wird allerdings gegebenenfalls durch den Antrag des Rechtsanwalts und das Verbot der "reformatio in peius" begrenzt (LSG NRW, Beschluss vom 16.05.2012, Az. L 19 AS 250/10 B - juris Rn. 62, und vom 05.10.2016, Az. L 19 AS 1104/16 B - juris Rn. 38 m.w.N., Thüringer LSG, Beschluss vom 05.05.2020, Az. L 1 SF 1394/19 B - juris Rn. 4).

    Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Vorbereitung eines anberaumten gerichtlichen Termins ist nicht zu berücksichtigen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 05.10.2016, Az. L 19 AS 1104/16 B - juris Rn. 51 m.w.N.), da mit der Terminsgebühr nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts während eines gerichtlichen Termins - Vertretung des Mandanten im Termin - abgegolten wird.

  • BSG, 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2020 - L 2 AS 480/20
    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 56 Abs. 2 RVG ist die gesamte Kostenfestsetzung, nicht nur die einzelne Gebühr, gegen deren Versagung bzw. Bemessung sich die Beschwerde richtet (LSG NRW, Beschl. vom 30.09.2015, Az. L 19 AS 1453/15 B - juris Rn. 24 m.w.N.; LSG Thüringen, Beschlüsse vom 09.12.2015, Az. L 6 SF 1286/15 B - juris Rn. 13, und vom 15.04.2015 Az. L 6 SF 331/15 B - juris Rn. 21 m.w.N.; siehe auch BSG, Urteile vom 02.04.2014, Az. B 4 AS 27/13 R - juris Rn. 18, wonach die Gebühren nur Berechnungsfaktoren der Kostenfestsetzung sind; a.A. LSG Bayern, Beschl. vom 21.06.2016 - L 15 SF 39/14 E - juris Rn. 52, wonach bei einer nur teilweisen Anfechtung nur eine partielle Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des Urkundsbeamten, nicht aber eine vollumfängliche Prüfung im Rahmen der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG erfolgt).

    Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 02.04.2014 (Az. B 4 AS 27/13 R) entschieden, dass bei mehreren Auftraggebern einer Bedarfsgemeinschaft "dieselbe" Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände auch dann vorliegen kann, wenn die Aufhebung und Erstattung der individuellen Ansprüche in getrennten Bescheiden geregelt wird und jeweils mit gesonderten Vollmachten selbständige Widersprüche eingelegt werden (BSG, Urteil vom 02.04.2014, Az. B 4 AS 27/13 R - juris Rn. 17; dem folgend Thüringer LSG, Beschluss vom 06.11.2014, Az. L 6 SF 1022/14 B - juris Rn. 19; kritisch Hinne in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 15 RVG Rn. 23).

  • LSG Bayern, 29.04.2016 - L 15 SF 15/14

    Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Synergie- und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2020 - L 2 AS 480/20
    Unter Verweis auf die Rechtsprechung des LSG München (Beschluss vom 29.04.2016, Az. L 15 SF 15/14 E) hat der Beschwerdeführer weiter ausgeführt, dass bei zwei gleich gelagerten Fällen zudem zunächst ein führendes Verfahren zu ermitteln und dann die Gebühr im führenden Verfahren so zu bemessen sei, als ob der Rechtsanwalt nur dieses eine Verfahren betrieben habe.

    Ist hingegen ein Verfahren den übrigen zeitlich deutlich vorausgegangen, können in diesem ersten Verfahren keine Synergieeffekte aus dem Betreiben mehrerer Verfahren entstehen (vgl. hierzu LSG Bayern, Beschluss vom 29.04.2016, Az. L 15 SF 15/14 E - juris Rn. 30 ff. m.w.N.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.10.2016, Az. L 5 SF 24/15 E - juris Rn. 12, LSG NRW, Beschluss vom 06.10.2016 Az. L 19 AS 646/16 B - juris Rn. 66).

  • LSG Hessen, 28.04.2014 - L 2 AS 708/13

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2020 - L 2 AS 480/20
    Die anderen, in der Rechtsprechung vertretenen Ansätze zur Bemessung der Terminsgebühren in dieser Fallgestaltung - Bestimmung der Terminsgebühren mit je nach Einzelfall zu bemessenem Abschlag von der Mittelgebühr oder Bestimmung der Terminsgebühr für ein einzelnes Verfahren anhand der gesamten Terminsdauer und Ansatz der Mindestgebühr für die weiteren Verfahren (vgl. hierzu LSG Hessen, Beschluss vom 28.04.2014, Az. L 2 AS 708/13 B - juris Rn. 37 ff. mit Darstellung des Meinungsstandes) hält der Senat, insbesondere unter Berücksichtigung von Praktikabilitätserwägungen und dem Gesichtspunkt der Transparenz der Ermittlung einer Betragsrahmengebühr, für nicht sachgerecht (ebenso bereits LSG NRW, Beschluss vom 06.10.2016, Az. L 19 AS 646/16 B - juris Rn. 43).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2015 - L 19 AS 1475/15

    Beschwerde des beigeordneten Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung seiner

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2020 - L 2 AS 480/20
    Ergibt sich aus der Niederschrift über den Termin keine andere Zuordnung, ist die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen und die Gesamtdauer des Termins durch die Anzahl der verhandelten Streitsachen und den errechneten Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 bis 50 Minuten zu messen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16.12.2015, Az. L 19 AS 1475/15 B - juris Rn. 43 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2020, L 10 SF 4170/18 - juris Rn. 31; LSG Sachsen, Beschluss vom 14.07.2016, Az. L 8 AS 644/14 B KO - juris Rn. 16; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2017, Az. L 2 AS 441/15 B - juris Rn. 32).
  • LSG Sachsen, 14.07.2016 - L 8 AS 644/14

    Anrechnung; Kostenerstattung; PKH-Vergütung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2020 - L 2 AS 480/20
    Ergibt sich aus der Niederschrift über den Termin keine andere Zuordnung, ist die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen und die Gesamtdauer des Termins durch die Anzahl der verhandelten Streitsachen und den errechneten Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 bis 50 Minuten zu messen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16.12.2015, Az. L 19 AS 1475/15 B - juris Rn. 43 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2020, L 10 SF 4170/18 - juris Rn. 31; LSG Sachsen, Beschluss vom 14.07.2016, Az. L 8 AS 644/14 B KO - juris Rn. 16; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2017, Az. L 2 AS 441/15 B - juris Rn. 32).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 12.01.2017 - L 2 AS 441/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2020 - L 2 AS 480/20
    Ergibt sich aus der Niederschrift über den Termin keine andere Zuordnung, ist die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen und die Gesamtdauer des Termins durch die Anzahl der verhandelten Streitsachen und den errechneten Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 bis 50 Minuten zu messen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16.12.2015, Az. L 19 AS 1475/15 B - juris Rn. 43 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2020, L 10 SF 4170/18 - juris Rn. 31; LSG Sachsen, Beschluss vom 14.07.2016, Az. L 8 AS 644/14 B KO - juris Rn. 16; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2017, Az. L 2 AS 441/15 B - juris Rn. 32).
  • LSG Bayern, 21.06.2016 - L 15 SF 39/14

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs - Erinnerungsverfahren

  • LSG Thüringen, 06.11.2014 - L 6 SF 1022/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - "dieselbe Angelegenheit"

  • LSG Thüringen, 15.04.2015 - L 6 SF 331/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Gegenstand des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2015 - L 19 AS 1453/15

    Streit über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung

  • LSG Thüringen, 09.12.2015 - L 6 SF 1286/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Gegenstand des

  • LSG Thüringen, 14.03.2017 - L 6 SF 1185/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - anwaltliche Tätigkeit -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2012 - L 19 AS 250/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Thüringen, 09.02.2015 - L 6 SF 25/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrensgebühr -

  • LSG Thüringen, 30.07.2019 - L 1 SF 155/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Voraussetzung für das

  • LSG Schleswig-Holstein, 18.10.2016 - L 5 SF 24/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Berücksichtigung von

  • LSG Thüringen, 25.03.2015 - L 6 SF 163/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Gebührenfestsetzung bei

  • LSG Thüringen, 05.05.2020 - L 1 SF 1394/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2023 - L 19 AS 1486/22

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an

    Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers kann auch bei getrennten Klageverfahren eine "dieselbe Angelegenheit" vorliegen (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 06.01.2021 - L 1 SF 740/20 B m.w.N.; LSG NRW, Beschlüsse vom 29.03.2022 - L 2 AS 231/22 B und vom 28.08.2020 - L 2 AS 480/20 B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2021 - L 4 AS 213/19 B; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.06.2014 - 8 KO 1022/12), auch wenn in den jeweiligen Hauptsacheverfahren gesondert Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

    Wenden sich mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft individuell gegen denselben Gegenstand betreffende Aufhebungs- und Erstattungsbescheide in gerichtlichen Verfahren ist deshalb von derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne auszugehen (vgl. LSG NRW, Beschlüsse vom 11.07.2022 - L 7 AS 952/22 B, vom 07.07.2022 - L 7 AS 1924/21 NZB, vom 19.05.2022 - L 2 AS 234/22 B und vom 28.08.2020 - L 2 AS 480/20 B).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2022 - L 2 AS 1386/21

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an

    In einem zeitlich vorausgegangenen "führenden" Verfahren sind Synergieeffekte noch nicht aufgetreten, so dass eine Reduzierung der Verfahrensgebühr erst in den nachfolgenden Verfahren möglich wäre (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 28.08.2020 - L 2 AS 480/20 B, juris Rn. 27; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2016 - L 19 AS 646/16 B, juris Rn. 66 mwN).

    Ergibt sich aus der Niederschrift über den Termin keine andere Zuordnung, ist die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen und der errechnete Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 bis 50 Minuten zu messen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 28.08.2020 - L 2 AS 480/20 B, juris Rn. 34 mwN).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2021 - L 9 SO 11/21

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Beschwerdebefugnis

    Ergibt sich aus der Niederschrift über den Termin keine andere Zuordnung, ist die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen und der so errechnete Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 bis 50 Minuten zu messen (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.08.2020 - L 2 AS 480/20 B m.w.N.).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 29.03.2023 - L 4 AS 437/20

    Bemessung der Verfahrens- und Terminsgebühr in einem Verfahren der Grundsicherung

    Ergibt sich aus der Niederschrift über den Termin keine andere Zuordnung, ist die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen und der so errechnete Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 bis 50 Minuten zu messen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2020, L 2 AS 480/20 B m.w.N.).
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